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AUTHOR:
Roland Kirstein
TITLE:
Ökonomik der Kriminalität
SUGGESTED CITATION:
Roland Kirstein
(2005)
"Ökonomik der Kriminalität",
German Working Papers in Law and Economics:
Vol. 2005:
Article 15.
http://www.bepress.com/gwp/default/vol2005/iss1/art15
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ABSTRACT:
Die Ökonomik der Kriminalität ist ein Zweig der Ökonomischen Analyse des Rechts
(ÖAR, auf Englisch „Law and Economics“). Diese wird in Deutschland zwar bereits seit
den 70er Jahren betrieben. Dennoch handelt es sich hierbei um eine wissenschaftliche Disziplin,
die den Hauch des Exotischen umweht. In den USA ist die ÖAR dagegen eine etablierte
Disziplin. An jeder Law School, die etwas auf sich hält, gibt es Lehrstühle und intensive
Forschungstätigkeit. In Deutschland versteht dagegen nicht einmal jeder Ökonom,
warum es erforderlich sein kann, bei der Analyse wirtschaftlichen Handelns dessen rechtliche
Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite empfinden viele Juristen
den Versuch von Ökonomen, Beiträge zur Rechtsphilosophie zu leisten, als imperialistisch.
In diesem Beitrag soll zunächst begründet werden, warum das ökonomische Entscheidungsmodell
ganz hervorragend dazu geeignet ist, die Verhaltensfolgen von Gesetzen zu
prognostizieren. Deshalb kann die ÖAR einen wesentlichen Beitrag zur Gesetzesfolgenanalyse
leisten. Dann wird erläutert, welchen spezifischen Beitrag die ÖAR zur Erforschung
der Kriminalität leisten kann. Dieser Beitrag ist nicht auf eine „naive“ Abschreckungs-
Theorie begrenzt; diese ist vielmehr lediglich ein Ausgangspunkt, der sich im Lichte differenzierter
Erkenntnisse erweitern läßt. Darüber hinaus kann die ökonomische Theorie Einsichten
in zwei Problemkreise vermitteln, die für Kriminalpolitik relevant sind: Dies ist zum einen die Frage, wie viele Ressourcen die Gesellschaft für die Produktion der inneren
Sicherheit aufwenden soll; zum anderen läßt sich mit produktionstheoretischen Methoden
argumentieren, in welchem Ausmaß diese Ressourcen für staatliche oder für private sowie
für präventive oder für Verfolgungs-Maßnahmen verwandt werden sollten. Am Beispiel
konsensualer Konfliktlösungsmechanismen (TOA, „deal“ im Strafprozeß) wird demonstriert,
welche Einsichten sich aus der Anwendung dieses ökonomischen Instrumentariums
ziehen lassen. Diese Einsichten mögen für den juristischen Kriminalpolitiker ungewöhnlich
sein; dies allein mindert sicher nicht ihren Wert.
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