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AUTHOR:
Georg von Wangenheim
TITLE:
Wie kommt es zu umfangreichem Sozialschutz im Zivilrecht?
SUGGESTED CITATION:
Georg von Wangenheim
(2004)
"Wie kommt es zu umfangreichem Sozialschutz im Zivilrecht?",
German Working Papers in Law and Economics:
Vol. 2004:
Article 17.
http://www.bepress.com/gwp/default/vol2004/iss1/art17
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ABSTRACT:
Die Betonung des Gegensatzes von Sozialschutz und Marktrationalität im Titel des
Symposiums weist darauf hin, dass Sozialschutz im Zivilrecht nicht – oder wenigstens
nicht immer – effizientes Recht ist. Wenn über ineffizientes Recht gesprochen wird, stellt
sich notwendig auch die Frage, wie dieses ineffiziente Recht nachhaltig überwunden
werden könnte. Um das zu klären, muss man zunächst herausarbeiten, woher denn das
ineffiziente Recht kommt – einerseits damit man aus der Ursachenforschung
Rückschlüsse darauf ziehen kann, wie man die Überwindung bewerkstelligen könnte,
andererseits auch damit man die Nachhaltigkeit der Überwindung sichern kann, denn
ohne die Kenntnis, woher das ineffiziente Recht kommt, kann man auch keine Aussage
darüber treffen, wie man verhindern kann, dass ebensolches Recht effiziente Regelungen
in kurzer Zeit wieder verdrängt. Schließlich kann die Kenntnis, woher scheinbar
ineffizientes, sprich: wohlfahrtsenkendes Recht kommt, ein neues Licht auf die
Wohlfahrtswirkungen des betrachteten Rechts werfen.
Im folgenden soll deshalb zunächst herausgearbeitet werden, worum es beim
Sozialschutz im Zivilrecht geht, welche Regeln des Zivilrechts also in Frage stehen
(Abschnitt B). Insbesondere wird zu zeigen sein, dass Marktrationalität und Sozialschutz
sich zwar teilweise widersprechen, teilweise aber auch miteinander konform gehen
können. Für beide Möglichkeiten werden einzelne typische Beispiele dargestellt.
Nach der Klärung dieser Begrifflichkeit wird dann in den zentralen Abschnitten dieses
Aufsatzes untersucht, wie sozialschützende Regeln, die nicht marktrational sind, in das
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Zivilrecht kommen. Die Erklärungen sollen nach den ihnen zugrunde liegenden
Triebkräften gegliedert werden: In Abschnitt C wird diskutiert, ob die Durchsetzung
organisierter Partikularinteressen in der Gesetzgebung dazu führen kann, dass die
Marktrationalität des Zivilrechts abnimmt, obwohl die Intuition nahe legt, dass
Interessengruppen, die nach Sozialschutz streben, schwerer zu organisieren sind als ihre
Gegner.
Abschnitt D stellt dann die entsprechende Frage für das Richterrecht: kann die
Marktrationalität des Zivilrechts abnehmen, obwohl nach herrschender Meinung der
(Rechts-)Ökonomen die Effizienzhypothese des Common Law eher die Zunahme der
Marktrationalität nahe legt? Zweifel an einer positiven Antwort kommen unter anderem
auf, weil jene Parteien, die von Sozialschutz profitieren, eher wenig an der künftigen
Rechtslage interessiert sind und sich deshalb – so die Grundlagen der Effizienzhypothese
– weniger vehement für die Einführung oder Aufrechterhaltung einer ihnen günstigen
Rechtsprechung einsetzen. Schließlich soll in Abschnitt E dargestellt werden, dass nicht
nur organisierte oder individuelle Interessen von Parteien in künftigen oder aktuellen
Zivilrechtsstreitigkeiten eine Entwicklung zu mehr Sozialschutz im Zivilrecht treiben
können, sondern auch die Interessen von Institutionen, die ihre Daseinsberechtigung nur
durch die Schaffung oder Verteidigung von Sozialschutz begründen können.
Im Rahmen des Symposiums bin ich in der glücklichen Lage, meine Überlegungen auf
die theoretischen Aspekte zu konzentrieren. Ohne ganz auf empirische Untermauerung
ganz zu verzichten, kann ich den Schwerpunkt der rechtstatsächlichen Untermauerung
meiner Ausführungen – und teilweise auch ihre Infragestellung – dem Korreferenten
überlassen.
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