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Art
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AUTHOR:
Stefan Winter, Hin-Yue Benny Tang, and Christian Schwab
TITLE:
Erfolgshonorare und prozessuale Waffengleichheit: Eine ökonomische Analyse
SUGGESTED CITATION:
Stefan Winter, Hin-Yue Benny Tang, and Christian Schwab
(2011)
"Erfolgshonorare und prozessuale Waffengleichheit: Eine ökonomische Analyse",
German Working Papers in Law and Economics:
Vol. 2011:
Article 3.
http://www.bepress.com/gwp/default/vol2011/iss1/art3
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ABSTRACT:
Im „Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren“ vom 1.7.2008 hat sich die sog. „kleine Lösung“ durchgesetzt, nach der das Verbot von Erfolgshonoraren grundsätzlich erhalten bleiben soll und Erfolgshonorare in Deutschland nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Zur Rechtfertigung des weitgehenden Festhaltens am Verbot der rechtsanwaltlichen Erfolgshonorierung wurde unter anderem angegeben, dass dieses hinsichtlich der Förderung der prozessualen Waffengleichheit ein hinreichendes Gemeinwohlziel verfolge, weil ein Beklagter im Gegensatz zu einem Kläger nicht unbedingt in der Lage sei, einen Erfolg zu definieren und sein Kostenrisiko auf vergleichbare Art zu verlagern. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr lässt sich zeigen, dass es für den Beklagten keineswegs schwieriger ist, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die Situationen von Kläger und Beklagtem sind daher im Hinblick auf die ökonomischen Konsequenzen des Erfolgshonorars, insbesondere die Möglichkeit der Risikoverlagerung auf den Anwalt, identisch. Tatsächlich dreht sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zusammensetzungen von Kläger- und Beklagtenpopulationen und deren Verhaltensmöglichkeiten das Waffengleichheitsargument um: Das Erfolgshonorar stellt in vielen Fällen erst die Waffengleichheit zwischen Kläger und Beklagtem her oder ist wenigstens ein Schritt in diese Richtung. Damit lässt sich im Ergebnis festhalten, dass sich aus der Forderung nach prozessualer Waffengleichheit das weitgehende Festhalten am Verbot des Erfolgshonorars nicht nur nicht rechtfertigen lässt, sondern dass aus Gründen der Waffengleichheit die vollständige Freigabe von Erfolgshonoraren sogar explizit geboten ist.
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