Stephan Weth setzt sich in seinem Referat mit der Rolle des Anwalts im Zivilprozess auseinander – wie sie als Idealbild durch die ZPO und das Berufsrecht definiert wird und wie sie sich in der Rechtswirklichkeit darstellt. Das Idealbild sieht den Anwalt in einer Doppelrolle: als Sachwalter der Interessen seines Mandanten und als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit beispielsweise an der Vermeidung unnötiger Prozesse und an der unnötigen Verschleppung von Prozessen. In der Praxis bedeutet aber die Unabhängigkeit des Anwalts, dass er gerade nicht zwei Herren dienen kann, sondern dass er sich ausschließlich von den Interessen seines Mandanten leiten lassen muss und dabei an das Gesetz, nicht aber an die Interessen der Justiz gebunden ist. Weth sieht nur eine geringe Steuerungswirkung der ZPO auf das Verhalten des Anwalts, da keine Sanktionen erfolgen, wenn der Anwalt nicht die Zwecke des Anwaltszwangs anstrebt. Das Verhalten des Anwalts werde weitgehend durch den Anwaltsvertrag gesteuert.
Der Grundaussage von Stephan Weth, dass es völlig verfehlt sei, wenn der Präsident des BGH die Nase darüber rümpft, dass sich Rechtsanwälte in zu starkem Maße von kaufmännischen Erwägungen leiten lassen könnten, kann ich nur nachdrücklich zustimmen. Das Bild vom Anwalt als edlem Ritter, der Tag und Nacht für Recht und Gerechtigkeit sowie für die Funktionsfähigkeit des Justizwesens kämpft, ohne Rücksicht auf eigene, kaufmännische Interessen, scheint mir gänzlich verfehlt.
Somit geht es beim vorliegenden Thema aus ökonomischer Sicht ausschließlich um die Frage, wie sich durch geeignete Gesetze und Institutionen die Eigeninteressen des Anwalts so kanalisieren lassen, dass sie zum Erreichen der in Berufs- und Verfahrensrecht definierten Zwecke beitragen. Da Stephan Weth diesen Punkt weitgehend offengelassen hat, stellt mein Kommentar eher eine Ergänzung zu als eine Kritik an seinen Aussagen dar.