Im 20. Jahrhundert galt es lange Zeit als selbstverständlich, daß die einzelnen Nationen Europas über ein je eigenes Privatrecht verfügten: Die einzelnen Privatrechtsordnungen beruhten auf jeweils eigenen autoritativen Texten; das nationale Recht wurde weitgehend unabhängig von Entwicklungen in anderen Ländern fortgebildet; und die Rechtswissenschaft war jeweils spezifisch auf die nationale Privatrechtsordnung bezogen. Die Rechtsvergleichung galt folgerichtig als eine empirische Disziplin und war als solche methodisch strikt von der normativen Rechtsdogmatik getrennt.Heute ist das Privatrecht in Europa demgegenüber von gegenläufigen Entwicklungen gekennzeichnet. Bei der Anwendung zentraler nationaler Gesetzestexte wie des BGB gilt es ganz selbstverständlich, europäische und internationale Vorgaben wie das Gemeinschaftsprivatrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Denn die nationalen Kodifikationen stehen nicht mehr autonom für sich, sondern sind kaum mehr als ein Baustein in einer komplexen „postnationalen Konstellation“ des Privatrechts: Mehrebenensysteme, in denen staatliches neben überstaatlichem und transnationalem Recht, gesetzesförmig erlassene Normen neben ungeschriebenem Recht (lex mercatoria) und „soft law“ stehen. „Angleichung“, „Vereinheitlichung“ und „Integration“ sind dabei zu selbstverständlichen Schlagworten unserer Zeit geworden, und das Bild vom „Weg zu einem gemeineuropäischen Privatrecht“ bildet mittlerweile einen geradezu ubiquitären Topos.
Mit der Arbeit an einem „Gemeinsamen Referenzrahmen“ (Common Frame of Reference), dem derzeit spannendsten zivilrechtlichen Projekt der Kommission, hat die Europäische Union diesen Weg zu einer umfassenden, nicht bloß sektoriellen Privatrechtsvereinheitlichung auch institutionell beschritten. Und doch ist es alles andere als klar, was mit dieser Metapher gemeint sein kann und wohin die Integrationsbemühungen führen können. Im folgenden soll deshalb zunächst geklärt werden, welche im einzelnen ganz unterschiedlichen Vorstellungen heute mit dem Begriff eines „Europäischen Privatrechts“ verbunden sind (Teil I). Es wird sich zeigen, daß das für ein Verständnis des Projekts eines Gemeinsamen Referenzrahmens überaus hilfreich ist (Teil II).