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AUTHOR:
Stefano Lombardo and Nils Wunderlich
TITLE:
Über den ökonomischen Sinn und Unsinn eines Haftungsdurchgriffs im Recht der Kapitalgesellschaften
SUGGESTED CITATION:
Stefano Lombardo and Nils Wunderlich
(2004)
"Über den ökonomischen Sinn und Unsinn eines Haftungsdurchgriffs im Recht der Kapitalgesellschaften",
German Working Papers in Law and Economics:
Vol. 2004:
Article 29.
http://www.bepress.com/gwp/default/vol2004/iss1/art29
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ABSTRACT:
Gläubigerschutz im Recht der Kapitalgesellschaften als Sozialschutz? Wurden Vertragsgläubiger
von Lehre und Rechtssprechung als einfache Verbraucher, die den Schutz der Rechtsordnung
gegen die Ohnmacht ihrer professionellen Vertragsparteien brauchen, betrachtet?
Wurde der Kreditmarkt wegen schwerer Marktimperfektionen, die zu ineffizienten Lösungen
zwischen den Vertragsparteien führen, als natürliches Feld für Sozialgesetzgebung verstanden?
Diese Fragen sind heute natürliche Gedanken, wenn man betrachtet, dass es dem EuGH
in einer Laufzeit von fünf Jahren gelungen ist, die Sitztheorie aufzugeben und einen Markt für
Gesellschaftstypen im EG-Binnenmarkt zu ermöglichen. Werden es Vertragsgläubiger in Zukunft
mit einem unübersehbarem Dickicht aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus
Großbritannien oder Irland zu tun haben? Auf diesem Symposium hat schon ein Vortrag darüber
referiert. Die folgenden Seiten haben im Gegenteil das Ziel, den Gläubigerschutz im
Recht der deutschen Kapitalgesellschaften näher zu untersuchen. Insbesondere wird die ökonomische
Theorie des Rechts zur Frage der Durchgriffshaftung angewandt.
Bekanntlich dienen Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern auch dazu, die Haftungsrisiken
aus wirtschaftlichen Aktivitäten zu minimieren, indem die Nutzung der Kapitalgesellschaft
die persönliche Haftung der Gesellschafter auf den von ihnen erbrachten oder zu
erbringenden Anteil am Kapital der Gesellschaft beschränkt. So regelt § 13 Abs. 2 GmbHG
ausdrücklich, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen
haftet. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG, 2
GenG. Dieses Trennungsprinzip ist Grundlage aller Kapitalgesellschaften, es findet sich nicht
nur im deutschen Gesellschaftsrecht, sondern ist international akzeptiert. Gleichwohl wird es,
ebenfalls international, an der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht in
vielen Fällen aus Gründen des Gläubigerschutzes durchbrochen, es kommt dann also zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter. Man bezeichnet dies als Durchgriffshaftung bzw.
piercing the corporate veil.
Literatur und Rechtsprechung stehen überwiegend auf dem Standpunkt, dass die Anerkennung
einer Durchgriffshaftung grundsätzlich gläubigerschützend ist. So formuliert etwa K.
Schmidt:
"Der Mißbrauch der Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsrecht ist ein Phänomen,
dem man nicht tatenlos gegenüberstehen darf. Wer nach Herzenslust
Gesellschaften m.b.H. gründet, sie im Fall eines Misserfolgs auf Kosten der
Gläubiger liquidiert und dann durch neue, schuldenfreie Gesellschaften ersetzt,
muß mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen."
Bei Lutter/Hommelhoff heißt es entscheidender:
"Nicht die Gesinnung des betroffenen Gesellschafters steht zur Debatte, sondern
die normative Funktion des Kapitals als Finanzpolster der GmbH, mit dem
Verluste aufgefangen und ein rasches Abrutschen der GmbH in die Insolvenz
verhindert werden soll."
Es wird schnell deutlich, dass es den Juristen bei einer so verstandenen Durchgriffshaftung
allerdings nur scheinbar um das hohe Ziel des Gläubigerschutzes geht. Vielmehr bezwecken
sie, ein als missbilligenswert eingeschätztes Verhalten - insbesondere wegen der "Umgehung" der persönlichen Haftung von Einzelkaufleuten bei als prinzipiell "verdächtig" eingestuften Ein-Personen-Gesellschaften - auf zivilrechtlichem Wege zu sanktionieren und so letztlich
vollends zu unterbinden. Dieser Position liegt eine Vielzahl wirtschaftlicher Missverständnisse
zu Grunde, die zu einem alles andere als effizienten Recht geführt haben. Dies soll mit diesem
Beitrag belegt werden.
Mit den vor kurzem ergangenen Urteilen "Bremer Vulkan" und "KBV" hat der BGH seine
Rechtsprechung in Sachen Haftungsdurchgriff auf ein neues Konzept gestellt, ohne dieses
inhaltlich näher zu konkretisieren. Es verwundert daher nicht, dass die Vielzahl der in der
Literatur bisher erfolgten, teils kritischen und teils zustimmenden Stellungnahmen äußerst
unterschiedliche Ergebnisse für die künftige Durchgriffshaftung annehmen, deren ausführliche Erörterung den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen würde. Es soll hier allein
versucht werden, die Grundlagen für eine ökonomisch sinnvolle und mithin effiziente Durchgriffshaftung
herauszuarbeiten und die gefundenen Resultate dahin gehend zu überprüfen, ob
sie mit der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH in Einklang stehen bzw. ob
und wie die Rechtsprechung und ggf. der Gesetzgeber diesbezüglich noch korrigierend eingreifen
muss. Es wird sich dabei zeigen, dass die Ausführungen des BGH durchaus so verstanden
werden können, dass er dem Modell einer effizienten Durchgriffshaftung nicht nur
nahe steht, sondern es mit seiner Rechtsprechung - bewusst oder unbewusst - verfolgt.
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