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AUTHOR:
Fernando Gomez-Pomar and Mireia Artigot-Golobardes
TITLE:
Wer sollte die Kosten von Unfällen am Arbeitsplatz tragen? Die schwierige Koordination von Arbeiterunfallversicherung und Delikthaftung aus ökonomischer Sicht
SUGGESTED CITATION:
Fernando Gomez-Pomar and Mireia Artigot-Golobardes
(2004)
"Wer sollte die Kosten von Unfällen am Arbeitsplatz tragen? Die schwierige Koordination von Arbeiterunfallversicherung und Delikthaftung aus ökonomischer Sicht",
German Working Papers in Law and Economics:
Vol. 2004:
Article 27.
http://www.bepress.com/gwp/default/vol2004/iss1/art27
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ABSTRACT:
Als Alternativen zum Deliktsrecht sind unterschiedliche institutionelle Schemata entwickelt
worden. Die Delikthaftung sorgt dafür, dass der Angeklagte das Schadenersatzurteil aus eigener
Tasche bezahlen muss, nachdem der Schaden eingetreten ist. Allerdings ist es möglich, sich
gegen dieses Risiko durch Zahlung einer entsprechenden Prämie vor dem Eintritt des Schadens
zu versichern.
Für viele Arten von Unfällen existieren neben dem Haftungsrecht andere Systeme, zum Beispiel
private Versicherung, Sozialversicherung und Ausgleichfonds. Das Problem diese heterogenen
Ausgleichssysteme zu koordinieren beschäftigt Juristen seit Jahrzehnten. Vor kurzem haben
Ökonomen begonnen, diese Koordination aus ihrer Perspektive zu analysieren.
Nichts desto trotz gibt es fundamentale Unterscheide zwischen diesen alternativen
Ausgleichssystemen und dem Deliktsrecht. Erstens basiert die rechtliche Verantwortung,
anderes als beim Deliktsrecht, nicht auf der Feststellung der Schuldhaftigkeit. Zweitens wird
Wiedergutmachung nicht von Fall zu Fall entschieden, sondern beruht auf allgemeinen
Ausgleichspapametern, die vorher festgelegt werden. Zuletzt fallen die Zahlungen unter diesen
Systemen für reine Vermögensverluste normalerweise geringer aus, weil sie nicht für
Verdienstausfälle, Schmerz oder Leid kompensieren.
Diese Arbeit konzentriert sich auf Kompensationssysteme wie zum Beispiel die
Arbeiterunfallversicherung, die sich nicht darauf berufen, wer fehlerhaft gehandelt hat. Die
Arbeiterunfallversicherung befindet sich im rechtlichen Kontext mit
Sozialversicherungssystemen, dem Deliktsrecht und dem Arbeitsrecht. Die
Arbeiterunfallversicherung wurde durch Statuten in Leben gerufen, die in der Regel betroffenen
Arbeitgebern vorschreiben, sich entweder zu versichern oder sich als Selbstversicherer zu
qualifizieren. Andererseits erhalten Arbeitnehmer unter der Arbeiterunfallversicherung nur die
dort vorgesehenen Zahlungen und verzichten auf weitere deliktsrechtliche Ansprüche gegen den
Arbeitgeber.
Der eben geschilderte Fall, bei dem ein verletzter Arbeitnehmer entweder Leistungen aus der
Arbeiterunfallversicherung vom Arbeitgeber oder dessen Versicherung erhält, stellt die
einfachste Konstellation dar. Aber es gibt Arbeitsunfälle, bei denen dritte Parteien beteiligt sind,
zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer durch ein fehlerhaftes Produkt verletzt wird. In solchen
Fällen erhält der Arbeitnehmer automatisch Leistungen aus der Arbeiterunfallversicherung von
seinem Arbeitgeber, dessen Versicherung oder vom Sozialversicherungsträger. Im Gegenzug
verzichtet der Arbeitnehmer auf weitere deliktsrechtliche Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber.
Trotzdem bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Hersteller des Produkts, das den
Unfall verursacht hat, erhalten. Macht der Arbeitnehmer Ansprüche geltend, wird er
überkompensiert, da er neben den Leistungen aus der Arbeiterunfallversicherung auch die
Zahlung aus der deliktsrechtlichen Haftung der dritten Partei erhält. Um dies zu vermeiden, wird
der Arbeitnehmer verpflichtet, Leistungen aus der Arbeiterunfallversicherung zurückzuzahlen,
sobald er Entschädigungen aus dem deliktsrechtlichen Anspruch bekommt. Damit ergibt sich
die hochinteressante Frage, wie deliktsrechtliche Ansprüche und Produkthaftung koordiniert
werden sollen, um eine Überkompensation des Arbeitnehmers zu vermeiden, und gleichzeitig
entsprechende Anreize für alle Parteien zur Unfallvermeidung zu setzen.
Diese Arbeit analysiert die Koordination zwischen der Arbeiterunfallversicherung und dem
Deliktsrecht in verschiedenen US amerikanischen und europäischen Rechtssprechungen. Diese
Koordinationssysteme werden mit Hinblick auf ihre ökonomische Effizienz vergleichend
untersucht.
Eines der Hauptziele dieser Systeme ist die Vermeidung von Überkompensation durch
Doppelzahlung an den Arbeitnehmer und gleichzeitiger Anreizsetzung für Arbeitgeber und
Produzenten, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Insbesondere ist es notwendig zu
unterscheiden, ob es lediglich einen Schädiger gibt oder ob zwei Schädiger gemeinsam die
Verletzung des Arbeitnehmers verursacht haben.
Falls ein Unfall durch das fehlerhafte Verhalten Dritter verursacht wurde und der Arbeitgeber
keine Mitschuld trägt ist die Lösung relativ einfach. Der Arbeitnehmer erhält automatisch
Leistungen aus der Arbeiterunfallversicherung und besitzt einen deliktsrechtlichen Anspruch gegen die fehlerhaft handelnde dritte Partei. Aber sobald der Arbeitnehmer Zahlungen aus
diesem Anspruch erhält, sehen die Statuten der Arbeiterunfallversicherung vor, dass er die
bereits erhaltenen Leistungen an den Arbeitgeber zurückzahlen muss, um eine
Überkompensation zu vermeiden. Demnach werden die kompletten Zahlungen von der dritten
Partei getragen und der Arbeitgeber zahlt nichts.
Daraus ergibt sich, dass das erste Problem die Zuordnung des fehlerhaften Verhaltens auf den
Arbeitgeber und den Hersteller der defekten Produktes ist. In einer weiteren möglichen Situation
hat der Hersteller, nachdem er vom Arbeitnehmer verklagt wurde und an diesen die volle
Schadenssumme zahlen musste, einen Regressanspruch gegen den Arbeitgeber, der
möglicherweise fahrlässig gehandelt hat
Ansprüche dieser Art werden in der Regel abgewiesen, da der Arbeitgeber gegen Ansprüche des
Arbeitnehmers durch Nachbesserungsklauseln geschützt ist – der Arbeitgeber genießt Immunität
gegen deliktsrechtliche Ansprüche.
Aus diesem Grund können Arbeitgeber und Dritte nicht gemeinsam haftbar gemacht werden.
Allerdings wird diese Lösung als unfair und ineffizient angesehen, da die dritte Partei mehr als Arbeiterunfallversicherung beträgt („Limited Contribution“), der Hersteller trägt den
Gesamtschaden abzüglich der Leistungen aus Arbeiterunfallversicherung trägt („Deduction“)
und die Alternative, dass der Hersteller seinen Anteil am Schaden zahlt und der Arbeitnehmer
außerdem die Zahlungen aus der Arbeiterunfallversicherung erhält („Severance“). In der
Literatur werden noch weitere Lösungen vorgeschlagen. Wir konzentrieren uns auf die
amerikanischen Lösungen, weil die rechtliche und ökonomische Debatte primär dort stattfindet
und deshalb am ehesten mit empirischen Ergebnissen zu rechnen ist, die sich auf die dortigen
rechtlichen Regelungen beziehen. Das heißt nicht, dass zumindest nach unserem Verständnis
das grundlegende Problem für das europäisches Deliktrecht und die Sozialversicherungssysteme
irrelevant ist.
Die Arbeit analysiert dieses komplexe Spektrum an Lösungen aus ökonomischer Perspektive
und nutzt dabei Ansätze von Gomez (1996 und 2001) und Sykes (2001). Wir analysieren die
Auswirkungen der rechtlichen Regime auf die Anreize der Parteien, sorgfältig zu handeln und
sich gegen Risiken abzusichern. Daraus ergeben sich auch die Auswirkungen für
rechtspolitische Entscheidungen im Bereich Arbeitsunfälle.
Die Struktur der Arbeit ist wie folgt: Im zweiten Abschnitt beschreiben wir die beiden Systeme
der Arbeiterunfallversicherung und der Deliktshaftung des Herstellers. Abschnitt 3 befasst sich
mit alternativen rechtlichen Regelungen zur Koordination. Im vierten Abschnitt präsentieren wir
die vereinfachte Version eines stilisierten ökonomischen Modells der Arbeitsweise
verschiedener Systeme. In Abschnitt 5 werden dem einfachen Modell einige Faktoren, zum
den von ihr verursachten Schaden trägt und Arbeitgeber in den meisten Fällen keinerlei Anreize
haben, Unfälle zu vermeiden, da sie, so fern der Arbeitnehmer den Schadenersatz erhält, die
bereits bezahlten Leistungen aus der Arbeiterunfallversicherung zurückerhalten.
Die Koordination von deliktsrechtlicher Haftung des Arbeitgebers und des Herstellers und die
Kompensation durch das System der Arbeiterunfallversicherung, habe ein komplexes System
von Regeln und Lösungen hervorgebracht. Dazu zählen unter Anderem, dass der Arbeitgeber
nicht beteiligt wird und der Hersteller ist alleine für den Gesamtschaden verantwortlich ist („No
Contribution“), die Aufteilung des Gesamtschadens auf den Arbeitgeber und den Hersteller
gemäß ihrer jeweiligen Schuld („Total Contribution“), die Aufteilung des Schadens, wobei die
Beteiligung des Arbeitgebers maximal die Höhe der Leistungen aus der Beispiel eine beschränkte Arbeiterunfallversicherung, Gerichtsirrtümer und Verwaltungskosten
hinzugefügt, die die Analyse ausdifferenzieren. In Abschnitt 6 ziehen wir Bilanz.
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