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AUTHOR:
Martin Schneider
TITLE:
Erfolgsmessung in Gerichten
SUGGESTED CITATION:
Martin Schneider
(2004)
"Erfolgsmessung in Gerichten",
German Working Papers in Law and Economics:
Vol. 2004:
Article 25.
http://www.bepress.com/gwp/default/vol2004/iss1/art25
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ABSTRACT:
In der Debatte um Reform und Modernisierung der Justiz geht es heute „nicht
mehr um das Ob, sondern nur um das Wie“. Alle Bundesländer haben damit begonnen,
betriebswirtschaftliche Instrumente, die in Privatunternehmen üblich
sind, auch in der Justiz zu erproben. Ebenso zentral wie kontrovers ist dabei die
Erfolgs- oder Leistungsmessung von Gerichten. Noch gibt es keine einheitliche
Methodik, es liegen aber vereinzelte Ansätze vor. Beim „Benchmarking“ der Sozialgerichte
in Nordrhein-Westfalen etwa wird die Auftragserfüllung der Gerichte
anhand von Kennzahlen miteinander verglichen, um Gerichte zum Aufgreifen
so genannter bester Praktiken zu bewegen. Im so genannten Neuen
Steuerungsmodell, das für die Gerichtsbarkeiten in Baden-Württemberg gerade
umgesetzt wird, richten sich die zugewiesenen Haushaltsmittel nach dem zu
erbringenden Output der Gerichte. Unabdingbare Voraussetzung für das Neue
Steuerungsmodell ist die Leistungsmessung, denn es müssen die verschiedenen
Leistungen der Gerichte, ihre „Produkte“, benannt und es muss dann der Aufwand,
der zur Erstellung jeder einzelnen Leistung notwendig ist, quantifiziert
werden.
Der gemeinsame Nenner aller Ansätze ist der Steuerungszweck: Auf die Erfolgsmessung
folgt zum Beispiel eine Haushaltszuweisung, die Suche nach effizienten
Abläufen oder auch nur der Hinweis eines Gerichtspräsidenten, dass die
Erledigungszahlen im Vergleich zu anderen Gerichten verbessert werden könnten.
Im Kern der Modernisierungsansätze steht damit die Steuerung durch Erfolgsmessung.
Diese Art der Justizmodernisierung stößt auf heftigen Widerspruch der Richter
und auf gehörige Skepsis seitens der Rechtswissenschaft. Dies liegt zum einen
daran, dass eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit befürchtet wird; zum
anderen daran, dass viele Juristen „Betriebswirtschaftslehre“ und „Ökonomisierung“
offenbar mit „Kostenreduktion“ gleich setzen. Dieses Vorurteil mag auch
erklären, warum ökonomische Stimmen in der Debatte um die Erfolgsmessung
nicht zu Wort kommen. Die einschlägigen akademischen Teildisziplinen, die
ökonomische Analyse des Rechts und die „Performancemessung“ (Performance
Measurement), spielen in der wissenschaftlichen Debatte um die Erfolgsmessung
von Gerichten bislang kaum eine Rolle.
Im vorliegenden Beitrag werde ich eine ökonomisch fundierte (aber hoffentlich
nicht vormoderne) Methodik der Erfolgsmessung von Gerichten herleiten (Abschnitt
C) und am Beispiel anwenden (Abschnitt D), um abschließend sinnvolle
Verwendungen der Erfolgsmessung anzureißen (Abschnitt E). Eingangs jedoch
soll die Kritik an einer Steuerung der Justiz durch Erfolgsmessung aus ökonomischer
Sicht bewertet werden (Abschnitt B).
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