|
|
Art
|
|
|
|
|
|
 |
 |
 |
|
AUTHOR:
Georg von Wangenheim
TITLE:
Wie kommt es zu umfangreichem Sozialschutz im Zivilrecht?
SUGGESTED CITATION:
Georg von Wangenheim
(2004)
"Wie kommt es zu umfangreichem Sozialschutz im Zivilrecht?",
German Working Papers in Law and Economics:
Vol. 2004:
Article 17.
http://www.bepress.com/gwp/default/vol2004/iss1/art17
|
|
 |
|
|
ABSTRACT:
Die Betonung des Gegensatzes von Sozialschutz und Marktrationalität im Titel des Symposiums weist darauf hin, dass Sozialschutz im Zivilrecht nicht – oder wenigstens nicht immer – effizientes Recht ist. Wenn über ineffizientes Recht gesprochen wird, stellt sich notwendig auch die Frage, wie dieses ineffiziente Recht nachhaltig überwunden werden könnte. Um das zu klären, muss man zunächst herausarbeiten, woher denn das ineffiziente Recht kommt – einerseits damit man aus der Ursachenforschung Rückschlüsse darauf ziehen kann, wie man die Überwindung bewerkstelligen könnte, andererseits auch damit man die Nachhaltigkeit der Überwindung sichern kann, denn ohne die Kenntnis, woher das ineffiziente Recht kommt, kann man auch keine Aussage darüber treffen, wie man verhindern kann, dass ebensolches Recht effiziente Regelungen in kurzer Zeit wieder verdrängt. Schließlich kann die Kenntnis, woher scheinbar ineffizientes, sprich: wohlfahrtsenkendes Recht kommt, ein neues Licht auf die Wohlfahrtswirkungen des betrachteten Rechts werfen. Im folgenden soll deshalb zunächst herausgearbeitet werden, worum es beim Sozialschutz im Zivilrecht geht, welche Regeln des Zivilrechts also in Frage stehen (Abschnitt B). Insbesondere wird zu zeigen sein, dass Marktrationalität und Sozialschutz sich zwar teilweise widersprechen, teilweise aber auch miteinander konform gehen können. Für beide Möglichkeiten werden einzelne typische Beispiele dargestellt. Nach der Klärung dieser Begrifflichkeit wird dann in den zentralen Abschnitten dieses Aufsatzes untersucht, wie sozialschützende Regeln, die nicht marktrational sind, in das 2 Zivilrecht kommen. Die Erklärungen sollen nach den ihnen zugrunde liegenden Triebkräften gegliedert werden: In Abschnitt C wird diskutiert, ob die Durchsetzung organisierter Partikularinteressen in der Gesetzgebung dazu führen kann, dass die Marktrationalität des Zivilrechts abnimmt, obwohl die Intuition nahe legt, dass Interessengruppen, die nach Sozialschutz streben, schwerer zu organisieren sind als ihre Gegner. Abschnitt D stellt dann die entsprechende Frage für das Richterrecht: kann die Marktrationalität des Zivilrechts abnehmen, obwohl nach herrschender Meinung der (Rechts-)Ökonomen die Effizienzhypothese des Common Law eher die Zunahme der Marktrationalität nahe legt? Zweifel an einer positiven Antwort kommen unter anderem auf, weil jene Parteien, die von Sozialschutz profitieren, eher wenig an der künftigen Rechtslage interessiert sind und sich deshalb – so die Grundlagen der Effizienzhypothese – weniger vehement für die Einführung oder Aufrechterhaltung einer ihnen günstigen Rechtsprechung einsetzen. Schließlich soll in Abschnitt E dargestellt werden, dass nicht nur organisierte oder individuelle Interessen von Parteien in künftigen oder aktuellen Zivilrechtsstreitigkeiten eine Entwicklung zu mehr Sozialschutz im Zivilrecht treiben können, sondern auch die Interessen von Institutionen, die ihre Daseinsberechtigung nur durch die Schaffung oder Verteidigung von Sozialschutz begründen können. Im Rahmen des Symposiums bin ich in der glücklichen Lage, meine Überlegungen auf die theoretischen Aspekte zu konzentrieren. Ohne ganz auf empirische Untermauerung ganz zu verzichten, kann ich den Schwerpunkt der rechtstatsächlichen Untermauerung meiner Ausführungen – und teilweise auch ihre Infragestellung – dem Korreferenten überlassen.
|
|
|
|