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AUTHOR:
Dieter Schmidtchen
TITLE:
Prävention und Menschenwürde
SUGGESTED CITATION:
Dieter Schmidtchen
(2004)
"Prävention und Menschenwürde",
German Working Papers in Law and Economics:
Vol. 2004:
Article 1.
http://www.bepress.com/gwp/default/vol2004/iss1/art1
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ABSTRACT:
In der ökonomischen Theorie der Strafe spielt die Prävention von Straftaten eine herausragende
Rolle. Dabei stehen die Spezialprävention im Sinne der Individualabschreckung und Sicherung sowie
die negative Generalprävention im Zentrum der Untersuchungen. Resozialisierung als weiterer
Bestandteil der Spezialprävention sowie die positive Generalprävention spielen eine eher
untergeordnete Rolle. Strafandrohung und Strafe werden als ein Mittel betrachtet, auf den Täter selbst
oder auf potentielle Nachahmer so einzuwirken, daß weitere Straftaten unterbleiben. Strafe soll also
weder die Straftat vergelten noch sie sühnen – sie soll im Wege der Abschreckung die Anreize von
potentiellen Tätern so verändern, daß sich eine (gesellschaftlich) optimale Kriminalitätsrate einstellt.
Dabei wird von Ökonomen – jedenfalls im ersten Analyseschritt – die Straftat als Ergebnis einer
Rationalwahl interpretiert. Wenn Ökonomen die Abschreckungs- und Sicherungswirkung von Strafe
fokussieren, dann darf daraus nicht geschlossen werden, daß sie andere Strafzwecke, auch andere
präventive Zwecke, als unwichtig ansehen. Jene sind bisher einfach noch nicht ins Zentrum der
Forschung gerückt worden. Einiges spricht allerdings dafür, daß die an der Abschreckungs- und
Sicherungswirkung exemplizierten Thesen verallgemeinerungsfähig sind.
Mit ihrer auf die Prävention fixierten ergebnisorientierten Funktionsbestimmung der Strafe sehen sich
die Ökonomen – wie die Anhänger des Utilitarismus' generell – mit einer Kritik konfrontiert, die auf
Kant zurückgeht. Dieser hatte argumentiert, daß eine rein präventiv ausgerichtete Bestrafung auf eine
unzulässige Instrumentalisierung des Täters hinausliefe. In moderner Sprache formuliert: Die
Bestrafung des Täters wird in konsequentialistischen Theorien bloß als ein Mittel zur Erhöhung der
Wohlfahrt der Gesellschaft angesehen. Jemanden – auch den Straftäter – lediglich als Mittel (wie eine
Sache) und nicht als Selbstzweck zu behandeln, verstoße aber gegen die Menschenwürde; es ist
unmoralisch. Aus diesem Grunde seien alle konsequentialistisch orientierten Straftheorien
abzulehnen. Die Ablehnung wird noch aus einer zweiten Quelle gespeist: Präventionstheorien der
Strafe implizieren die Androhung einer Strafhöhe, die manchmal in keinem Verhältnis zur Schwere der
Straftat oder der Schuld des Täters steht. Auch dieses Übermaß verstoße gegen die Menschenwürde.
Beide Quellen der Ablehnung sind vom Ansatz her unabhängig voneinander. Strafen, die das
Verhältnismäßigkeitsprinzip respektieren, können trotzdem instrumentalistisch orientiert sein.
In diesem Beitrag wird zu zeigen versucht, daß der Einwand, Straftäter würden in der ökonomischen
konsequentialistischen Straftheorie in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise
instrumentalisiert, nicht zutrifft. Entgegen Kant wird argumentiert, daß vernunftbegabte Wesen wie
etwa der homo oeconomicus Bestrafung zum Zwecke der Spezial- wie der Generalprävention wollen
können. Die Zustimmung auch zur eigenen Instrumentalisierung entspringt dem freien Willen und ist
ein Ausdruck von Rationalität. Den Argumentationsrahmen für die Analyse liefert die moderne
Verfassungsökonomik (constitutional economics), wie sie etwa von James Buchanan ausgearbeitet
wurde. Buchanan schlägt vor, zwei Ebenen (Phasen) einer Gesellschaft zu unterscheiden: die
konstitutionelle und die post-konstitutionelle. Auf der konstitutionellen Ebene entscheiden Menschen
über die Regeln, die auf der post-konstitutionellen Ebene für das Handeln der Menschen gelten sollen.
Gefragt wird nach solchen Regeln, denen Menschen einhellig zustimmen könnten. Der Sozialvertrag
wird also nicht historisch, sondern als fiktiver Vertrag interpretiert; er ist ein hypothetisches Modell, ein
Gedankenexperiment. Es wird gezeigt werden, daß aus Gründen der Vernunft ein präventiv
orientiertes Strafrecht zu diesen Regeln gehört. Ohne ein präventiv orientiertes Strafrecht würde der
Sozialvertrag (rationalerweise) gebrochen. Dies aber würde bedeuten, daß der mit ihm intendierte
Nutzengewinn nicht verwirklicht werden könnte. Strategisch denkende homines oeconomici werden
dieser Gefahr durch Einrichtung eines mit Strafgewalt ausgestatteten protektiven Staates (Buchanan)
begegnen. Die zentrale These lautet: Wer seiner eigenen Bestrafung zum Zwecke der Spezial- und
Generalprävention aus Gründen der Rationalität, die in der Nutzenmaximierung impliziert ist,
zustimmt, stimmt der eigenen Instrumentalisierung (als Möglichkeit) zu. Deshalb kann eine tatsächlich
erfolgende Instrumentalisierung, wenn sie an einer Straftat anknüpft, nicht gegen die Menschenwürde
verstoßen. Als Strafgrund (das „Ob“ des Strafens) gilt der Umstand, daß Strafe als Bestandteil eines
hypothetischen Gesellschaftsvertrages nachgewiesen wird (Strafgrund ist die Zustimmung zur
eigenen Bestrafung), dessen Aufnahme in den Katalog der Regeln rationalerweise zugestimmt
werden kann. Aber es ist nicht nur die Aufnahme von Strafe in den Katalog zustimmungsfähig,
sondern auch die Zustimmung zu den Straffolgen (dem „Wie“ des Strafens), nämlich (optimale)
Abschreckung zum Zwecke der Prävention. Schließlich wird man zeigen können, daß ein rationales
Strafrecht – wenn auch nicht ausnahmslos – auf dem Schuldprinzip aufbaut (siehe auch Baurmann, S.
131 ff.).
Kurt Seelmann hat in seinem lesenswerten Beitrag zur Festschrift Gagnér mit dem Titel
„Vertragsmetaphern zur Legitimation des Strafens“ vier Varianten der vertraglichen Legitimation
staatlichen Strafens unterschieden: Bei der ersten steht der Übergang des Bestrafungs-Rechts vom
einzelnen auf den Staat im Zentrum; bei der zweiten geht es um die bedingte Einwilligung in die
spätere Bestrafung; die dritte sieht die Legitimation zum Strafen
„als Konsequenz aus dem Verlust eines Schutzrechts infolge der Verletzung eines wechselseitig bedingt
abgeschlossenen Vertrages“ ;
für die vierte schließlich ist ausschlaggebend
„allein die Straftat, die selbst die Einwilligung in die Bestrafung enthält“.
Daneben existieren noch Kombinationen verschiedener Varianten der Vertragsmetapher (siehe
Seelmann 1991: 453 ff.). Der hier vertretene Typ der Sozialvertragstheorie hat Ähnlichkeit mit der
zweiten Variante Seelmanns, aber der Fokus ist ein anderer: Während Seelmann die Frage der
Legitimation staatlicher Strafe behandelt, geht es in diesem Beitrag primär um die Frage der
universellen Zustimmungsfähigkeit, und zwar der Zustimmungsfähigkeit zu einer präventiv orientierten
Strafe. Kann ein rationaler Mensch in einem hypothetischen Sozialvertragsmodell seiner
Instrumentalisierung (als Möglichkeit) zustimmen? – so ließe sich die Leitfrage dieses Beitrages
alternativ formulieren. Was bei Kant der Universalisierbarkeitstest von Handlungsmaximen zu leisten
hat, das erfüllt im ökonomischen Modell der Test der hypothetischen Zustimmung.
Dieser Beitrag sollte nicht als Versuch verstanden werden, die ökonomische Theorie mit dem
Kantschen Prinzip der Wiedervergeltung in Einklang zu bringen. Das ist unmöglich, jedenfalls dann,
wenn man unter dem Prinzip mehr als die Forderung versteht, daß die Strafe an eine Tat angeknüpft
werden soll. Es geht in diesem Beitrag also nicht darum, eine weitere Variante der
Vereinigungstheorie zu entwerfen; was tatsächlich getan wird, ist die Übertragung eines zentralen
Elementes der Kantschen Straftheorie in ein ökonomisches Modell. Dieses Element besteht in dem
Kantschen Konzept der Vernunft, aus dem dieser letztlich Kriterien für die Gesetzgebung ableiten
möchte. Der Vernunft bei Kant korrespondiert im ökonomischen Modell der homo oeconomicus.
Dieser gilt als Inkarnation der reinen ökonomischen Vernunft. Es sei sogleich zugestanden, daß die
Vernunft des homo oeconomicus nur partiell dem Kantschen Vernunftbegriff entspricht, weil bei jenem
(wie später noch gezeigt werden wird) Vernunft auch die Fähigkeit zur moralischen Reflektion des
Handelns umfaßt. Auf der anderen Seite wird in der ökonomischen Sozialvertragstheorie ein homo
oeconomicus unterstellt, der sich seiner eigenen Schwächen bewußt ist. Er weiß, daß er ohne die
Einrichtung einer mit der Macht zu strafen ausgestatteten Instanz, dem protektiven Staat (Buchanan),
in Versuchung geraten wird, Straftaten zu begehen. Der gesellschaftliche Verkehr auf der postkonstitutionellen
Ebene stellt nämlich ohne Staat ein Gefangenendilemma-Spiel dar, bei dem die
Nichteinhaltung sozialvertraglich vereinbarter Regeln die dominante Strategie ist.
Die Einbettung der Thematik dieses Beitrages in die moderne ökonomische Sozialvertragstheorie
beruht auf der Hypothese, daß Kant (zumindest auch) als Sozialvertragstheoretiker begriffen werden
kann (siehe Schmitz 2001: 134 ff., Koriath 1995: 633). Der Sozialvertrag ist bei ihm eine
"bloße Idee der Vernunft, die aber ihre unbezweifelte (praktische) Realität hat".
Diese Wirklichkeit der Idee erscheint als Verpflichtung an einen Gesetzgeber,
"daß er seine Gesetze so gebe, als sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volkes habe entspringen
können, und jeden Unterthan, sofern er Bürger sein will, so anzusehen, als ob er zu einem solchen Willen mit
zusammen gestimmt habe".
Nun ist die Sozialvertragstheorie in der juristischen Literatur nicht unbestritten (siehe etwa Schmitz
2001: 140 ff.). Aber die Kritik resultiert zum Teil aus der spezifisch juristischen Perspektive. Während
Juristen sich hauptsächlich mit der Frage befassen, ob und wie man aus dem Sozialvertrag eine
Pflicht zur Einhaltung desselben herleiten kann (typisch MacCormick 1982: ch. 4; aber auch Seelmann
1991), tritt diese Frage bei den Ökonomen in den Hintergrund. Sie fragen – Pflicht hin, Pflicht her -, ob
und inwieweit ein Sozialvertrag Anreize erzeugt, ihn zu erfüllen. Hier zeigt sich ein Unterschied in der
Forschungsperspektive beider Wissenschaften. Auch stoßen die vielen kontrafaktischen Annahmen,
wie etwa der „Schleier des Nichtwissens“ bei Rawls, auf Kritik. Wir werden – Buchanan folgend – auf
solche Vorgaben verzichten und den Sozialvertrag aus einer „realistischen“ Handlungssituation
ableiten. Im übrigen haben Alternativentwürfe zur Legitimation staatlichen Strafens auch ihre Tücken,
so daß letztendlich über die Akzeptanz eines Forschungsansatzes nur im Wettbewerb mit den
Alternativen entschieden werden kann.
Im folgenden wird zunächst das ökonomische Verhaltensmodell und die ökonomische Theorie der
Strafe in den Grundzügen präsentiert (Kapitel 2). Die Präsentation dieses Teils ist auch dadurch
motiviert, daß die Kriminologie den Nutzen des ökonomischen Paradigmas anzuerkennen scheint. So
schreibt etwa Kunz (2001) trotz letztendlich kritischer Bewertung:
"Auch auf dem Gebiet der Kriminologie avanciert die Ökonomie zur neuen Leitwissenschaft".
und ferner:
"Mit der Grundannahme einer kalkulierenden autonomen Verhaltenswahl wird - aus der Sicht der
Strafrechtspraktiker endlich wieder – eine Brücke von der kriminologischen Theorie zum strafrechtlichen Prinzip
individueller Verantwortung geschlagen".
Es folgt dann in Kapitel 3 eine Darstellung von Kants Theorie der Menschenwürde. In Kapitel 4 wird
gezeigt, warum der Vorwurf verfehlt ist, daß in der ökonomischen Straftheorie der Straftäter als
Instrument zur Verfolgung gesellschaftlicher Ziele in einer Weise eingesetzt wird, die gegen die
Menschenwürde verstößt. Kapitel 5 schließt den Beitrag ab.
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