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AUTHOR:
Dieter Schmidtchen
TITLE:
Wozu Strafrecht? Another View of the Cathedral
SUGGESTED CITATION:
Dieter Schmidtchen
(2002)
"Wozu Strafrecht? Another View of the Cathedral",
German Working Papers in Law and Economics:
Vol. 2002:
Article 18.
http://www.bepress.com/gwp/default/vol2002/iss1/art18
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ABSTRACT:
Inwieweit kommt dem Strafrecht ein Eigengewicht im staatlichen Sanktionensystem zu? Diese
Frage steht im Mittelpunkt dieses Beitrags. Im Kern geht es dabei um die wechselseitige
Beziehung zwischen Strafrecht und Zivilrecht, die paradigmatisch durch die Stichworte „Strafe
und Schadenersatz“ oder "Kriminaltat und unerlaubte Handlung" umschrieben werden
kann. Strafe und Schadenersatz sind Sanktionen, die grundsätzlich dasselbe Ziel verfolgen,
nämlich Menschen davon abzuhalten, anderen Schaden zuzufügen. Beide Sanktionen tun
dies, indem sie schädigende Handlungen für den Schädiger/Täter kostspielig machen. Wenn
zwei Typen von Rechtsregeln letztlich denselben Zweck verfolgen, ergibt sich zwangsläufig
die Frage (siehe auch Friedman 2000: 281), ob wir diese Doppelgleisigkeit benötigen, weil
jeder Ansatz spezifische Vorteile bezüglich separater Teilmengen von schädigenden Handlungen
aufweist. Könnte man sich nicht auch ein funktionierendes Rechtssystem vorstellen, in
dem alle rechtserheblich schädigenden Handlungen entweder als unerlaubte Handlungen oder
als kriminelle Handlungen betrachtet werden? Wenn man gute Gründe für diese Doppelgleisigkeit
finden würde, ergäbe sich sofort die zweite Frage: Welches ist das Kriterium zur Klassifizierung
von Taten als unerlaubte oder als kriminelle Handlung? Warum werden z. B. Autounfälle
eher in die Kategorie unerlaubte Handlung eingeordnet und Diebstahl in die krimineller
Taten? Was die erste Frage anlangt, so wissen wir z. B., daß Island ein mehr als drei
Jahrhunderte lang funktionierendes Rechtssystem besaß, in dem alle schädigenden Handlungen
als unerlaubte Handlungen betrachtet wurden. Wie Jung (2002: 8) betont, „belegt die
rechtshistorische Forschung, daß sich ein eigenes Konzept der Strafe erst allmählich herausgebildet
hat", und er fügt hinzu: "Jenseits allen (verfehlten) historischen Kontinuitätsdenkens
bestärkt uns die derzeitige Wiedergutmachungsdebatte in der Annahme, daß das klassische Reaktionsmuster auf strafbares Unrecht, sprich die Strafe im herkömmlichen Sinne, in vielen
Fällen keine Antwort darstellt“ (Jung 2002:8). Sollten wir das Strafrecht abschaffen – oder
zumindest Modifikationen sowohl an ihm wie am Haftungsrecht vornehmen? Wir beobachten
in der Tat solche Modifikationen. In beiden Rechtsgebieten kommt es seit einiger Zeit zu
Grenzüberschreitungen: Im Strafrecht gewinnt der Wiedergutmachungsgedanke an Bedeutung,
der dem zivilrechtlichen Schadenersatz ähnelt; und im Zivilrecht sei an die Kontroverse
um dessen „punitive Aufrüstung“ (Jung) erinnert, die mit dem Begriff „punitive damages“
verbunden ist.
Heike Jung hat sich in seinem Essay „Was ist Strafe?“ mit dem Verhältnis von Strafrecht
und Zivilrecht ausführlich beschäftigt. Seine Ausführungen seien zum Anlaß genommen, aus
Sicht der Ökonomie zum Wechselspiel zwischen Strafrecht und Zivilrecht Stellung zu nehmen.
Der Anreiz dies zu tun, wurde nicht unerheblich dadurch verstärkt, daß Heike Jung –
wie noch zu zeigen sein wird – in seinem Essay einer Position zuzuneigen scheint, die dem
Ökonomen durchaus sympathisch ist. So schreibt er: "Strafe, so meine Vorstellung, erschließt
sich uns nur, wenn man sich – in Ergänzung zu dem traditionellen Repertoire – auf eine wirkungsorientierte
Betrachtung einläßt. D. h. wir müssen bereit sein, die Auswirkungen einer
Reaktion auf die Adressaten zu bedenken" (Jung 2002: 15). In diesem Sinne betrachtet er in
seinem Essay Strafe und Schadenersatz in ihrer (gemeinsamen) Steuerungsfunktion – an anderer
Stelle spricht er vom "gemeinsamen Fluchtpunkt von Strafe und Schadensersatz im Beitrag
des Rechts zur Konfliktvermeidung und Konfliktregelung" (Jung 2002: 25). Er kommt zu
dem Schluß: "In die kriminalpolitische Begriffswelt transponiert sind Strafe und Schadensersatz
unter dem Dach der Prävention vereint" (Jung 2002: 25). Wenn dem aber so ist, dann
hängt die "Legitimation" des Strafrechts (und spiegelbildlich auch die des zivilrechtlichen
Deliktsrechts) allein von seiner relativen Präventionskraft ab.3 Damit wird auch einem modernen
Verständnis von Strafe Rechnung getragen, wie es in Wadles Worten zum Ausdruck
kommt: "... das Urteil richtet sich gegen den Täter und seine Tat. Ohne diesen Bezug auf die
Person ist Strafe im modernen Sinne kaum vorstellbar. Unrechtsfolgen, die sich nicht in diesem
personalen Sinne interpretieren lassen, sollte man deshalb nicht Strafe nennen" (Wadle
1996: 253f. zit. nach Jung 2002: 15). Wir werden allerdings sehen, daß sich damit nicht notwendigerweise die Zielrichtung der strafenden Reaktion "weg von der Störung der Ordnung
hin zum Störer" (Jung 2002: 15) verschiebt, wie Jung anzunehmen scheint. Neben der Verhaltenssteuerung
durch Abschreckung, Stigmatisierung und „moral condemnation“ benötigen
wir das Strafrecht zum Schutz der Zivilrechtsordnung.
Dieser Beitrag behandelt die Frage "Wozu Strafrecht?" aus ökonomischer Sicht. Damit
gewinnt man lediglich „one view of the cathedral“, wie Calabresi/Melamed (1972) sagen
würden, und zwar einen anderen als aus rein juristischer Perspektive.4 Um die Kathedrale zu
verstehen, muß man alle Bilder zusammen nehmen. Wir werden dabei nicht auf die Feinheiten
strafrechtlicher Dogmatik aus ökonomischer Sicht eingehen (siehe dazu Posner 1985;
Shavell 1985; Schmidtchen 1999; Friedman 2000). Die Bedeutung dieser Feinheiten soll nicht
verneint werden, aber ein Versuch, diese zu behandeln, kann die Beantwortung der grundsätzlichen
Frage "Wozu Strafrecht?" erschweren. Außerdem sind diese dogmatischen Feinheiten
nur für den bedeutsam, der von der Notwendigkeit eines Strafrechts überzeugt ist – eine Frage,
um die es hier aber gerade geht.
Die ökonomische Analyse des Strafrechts beschäftigt sich mit vier Fragen: Wie kann das
Begehen von Straftaten als (rationales) Wahlverhalten rekonstruiert werden? Welches ist die
unter Präventionsgesichtspunkten erforderliche Höhe der Strafe? Welches ist die effiziente
Strafform? Wieviel Ressourcen sollte eine Gesellschaft für die Erzwingung der Normen des
Strafrechts aufwenden? Dabei wird die Zuordnung von gewissen Aspekten einer Handlung
oder einer Kategorie von Handlungen zur Klasse der Straftaten, d. h. die Kriminalisierung von
Handlungen, als der Analyse vorgegeben betrachtet. Das ist in diesem Beitrag anders. Er versucht,
eine rationale Theorie der Kriminalisierung zu liefern: Es sollen Begründungen herausgearbeitet
werden, die als rationale Antwort auf die Frage gelten können, wann und warum
man Handlungen kriminalisieren sollte. Obgleich sich die Herausarbeitung solcher Begründungen
der ökonomischen Methode bedient, können sie doch ein Licht auf das Strafrecht werfen,
das auch dem Strafrechtler neue Einsichten liefert. Heike Jung steht einem solchen Import
durchaus aufgeschlossen gegenüber, wie man seiner Einschätzung der neueren Institutionenökonomik
entnehmen kann, die er als "eine Forschungsrichtung (bezeichnet), die uns
überhaupt, wenn man ihre formelhafte Symbolsprache einmal hinter sich gelassen hat, durchaus
weiterführende Orientierungshilfe zu geben vermag" (Jung 2002: 9).5Dieser Beitrag ist wie folgt aufgebaut: In Kapitel II wird Heike Jungs Position zum Thema
dargestellt. In den folgenden Kapiteln werden mögliche Begründungen einer rationalen Kriminalisierung
von Handlungen untersucht. Den Analyserahmen für eine erste Gruppe von
Begründungen (Kapitel III) liefern die drei von Calabresi/Melamed vorgeschlagenen Schutzregeln
von Rechtsinhaberschaften ("property rule", "liability rule", „inalienability rule").
Rechtsinhaber ist, wer das Nutzungsrecht besitzt. Die „property rule“ besagt, daß ein Dritter
die Nutzung einer Ressource nur durch Zustimmung des Rechtsinhabers erhält. Die „liability
rule“ erlaubt eine Nutzung auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, aber der Nutzer muss
einen durch Dritte festgelegten Schadenersatz leisten. Die „inalienability rule“ verbietet generell
die Nutzung der Ressource durch andere als den Rechtsinhaber. Die genannten Schutzregeln
gehören zum Zivilrecht. Dem Strafrecht kommt die Aufgabe zu, die Einhaltung dieser
Schutzregeln zu gewährleisten. Im einzelnen geht es dabei um die Verhinderung der Transformation
von "property rules" in "liability rules", die Verhinderung der Umgehung des
Marktes und den Schutz der Transaktionsstruktur einer Gesellschaft. In Kapitel IV wird das
Strafrecht als ultima ratio bei Versagen des Schadensrechts betrachtet. Kapitel V befaßt sich
mit Stigmatisierung und "moral condemnation". Kapitel VI beschließt den Beitrag mit der
Frage, ob wir beides brauchen – Strafrecht und Schadensrecht.
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